Will man keine Vollmacht erteilen, sondern lediglich im Falle einer erforderlichen gerichtlichen Betreuung bestimmen, wer Betreuer werden soll, so kann man eine Betreuungsverfügung machen, in der man bestimmt, wen das Gericht gegebenenfalls zum Betreuer bestellen soll.
Eine Betreuungsverfügung ist in aller Regel auch immer weiterer Inhalt einer General- und Vorsorgevollmacht.
Es gibt Erklärungen, die man nicht aufgrund Vollmacht abgeben kann. In diesen Fällen wird dann in jedem Fall die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein.
Damit dann trotzdem die selbstgewählte Vertrauensperson handelt, schlägt man dem Betreuungsgericht in der Betreuungsverfügung vor, diese Vertrauensperson zum Betreuer zu bestellen.
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