Wenn man eine Immobilie erwerben möchte, die noch gar nicht fertig ist, sondern erst errichtet werden muss, sind die vertraglichen Vereinbarungen recht umfangreich und komplex, weil nicht nur ein Kaufvertrag über das konkrete Kaufobjekt beurkundet wird, sondern der Käufer auch die regelmäßig bereits vorab in einer Bezugsurkunde beurkundeten Baupläne und Baubeschreibungen und gegebenenfalls auch die Teilungserklärung, mit der das noch zu errichtende Bauvorhaben in Wohnungseigentumseinheiten und Teileigentumseinheiten (siehe dazu auch: Aufteilung von Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum) aufgeteilt wird, verstanden haben sollte.
Die Notarin / Der Notar hat darauf zu achten, dass dem Käufer diese Unterlagen und der Entwurf des Kaufvertrages mindestens 14 Tage vor Beurkundung vorliegen und der Käufer ausreichend Zeit hatte, sich über die für die Kaufentscheidung maßgeblichen Aspekten zu informieren.
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