Sind Eintragungen im Grundbuch nicht mehr aktuell, sind beispielsweise die durch Grundschuld gesicherten Verbindlichkeiten zurückgezahlt und damit die eingetragene Grundschuld nicht mehr erforderlich, so kann dieses Recht im Grundbuch gelöscht werden.
Die Löschung von Grundbuchrechten setzt regelmäßig einen Antrag (teilweise auch eine Zustimmungserklärung) des Grundstückseigentümers und eine entsprechende Löschungsbewilligungen des eingetragenen Gläubigers voraus.
Die Notarin / Der Notar berät über die für die Löschung erforderlichen Schritte und Erklärungen, bereitet sie vor und begleitet das Grundbuchverfahren.
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