In das Grundbuch, in dem jeglicher Grundbesitz verzeichnet ist, können verschiedene Rechte z.B. zugunsten dritter Personen oder eines anderen Grundbesitzes eingetragen werden.
Solche Rechte können beispielsweise Nießbrauchsrechte, Wohnrechte, Wegerechte, Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte oder Vorkaufsrechte sein.
Die Eintragung solcher Rechte in das Grundbuch hat den Sinn, diese Rechte z.B. auch im Falle einer gewillkürten oder im Rahmen der Zwangsversteigerung erzwungenen Rechtsnachfolge auf Schuldnerseite für den jeweils Berechtigten (entsprechend dem Grundbuchrang) zu erhalten.
Die Bewilligung derartiger Rechte durch den Grundstückseigentümer bedarf der notariellen Form.
Die Notarin / Der Notar klärt die Interessenlage, entwirft die zwischen den Beteiligten zweckmäßigen und erforderlichen Erklärungen und begleitet das Grundbuchverfahren.
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