Notariatsaufgaben im Gesellschaftsrecht

Gestaltung von Gesellschaftsverträgen

Die Notarin / Der Notar berät Gesellschafter und gestaltet Gesellschaftsverträge für Gesellschaften aller Art, auf Wunsch also auch solcher Gesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag grundsätzlich nicht beurkundet werden muss wie z.B. Gesellschaftsverträge für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. 

Dies kann im Existenzgründungsstadium (siehe hierzu Existenzgründung), aber auch bei bereits bestehenden Gesellschaften erforderlich sein. Gesellschaftsverträge sind oft veraltet und nicht der aktuellen Gesetzeslage angepasst, haben sich als unpraktikabel herausgestellt oder eine Veränderung im Gesellschafterkreis erfordert eine Überarbeitung.