Im Testament und im Erbvertrag trifft man letztwilligen Anordnungen und legt damit beispielsweise fest, wer Erbe sein soll, wer bestimmte Nachlassgegenstände oder Rechte an Nachlassgegenständen (wie z.B. ein Nießbrauchsrecht oder Wohnrecht) erhalten soll, ob Testamentsvollstreckung angeordnet wird oder wer Vormund bezüglich minderjähriger Kinder werden soll.
Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann man Testamente privatschriftlich errichten. In aller Regel wird es aber ratsam sein, sich bei der Abfassung der letztwilligen Anordnungen Rechtsrat einzuholen.
Zu viele Begrifflichkeiten sind im Erbrecht zu beachten und nicht zu verwechseln und vielfältige Aspekte, z.B. bei schwierigen Familienkonstellationen (z.B. patch work families, behinderte Familienmitglieder) oder besondere Wünsche des Testators erfordern maßgeschneiderte Regelungen.
Oftmals öffnet erst das notarielle Beratungsgespräch den Blick auf Gestaltungsalternativen. Das notarielle Testament gibt Rechtssicherheit, verringert Anfechtungsrisiken und ist in Verbindung mit dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts tauglicher Nachweis für die Erbenstellung.
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