Rechtswahlvereinbarung bei Auslandsbezug des Erblassers oder seines Vermögens

Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen ist stets die Vorfrage zu klären, ob auf den dereinstigen Erbfall möglicherweise ganz oder teilweise eine ausländische Rechtsordnung Anwendung findet. 

Ist dies der Fall, so ist ferner zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Rechtswahl besteht, durch die zumindest aus Sicht des deutschen Rechts die Geltung des deutschen materiellen Erbrechtes festgeschrieben werden kann.