Ist ein Erbfall eingetreten, so sind die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Nicht selten bedarf es hierzu der Mithilfe der Notarin / des Notars, insbesondere, wenn es um Anordnungen betreffend Grundbesitz oder Geschäftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung geht.
Hier gilt es die Anordnungen des Erblassers auszulegen und diese in Erbauseinandersetzungsverträge zwischen Miterben oder auch in Vermächtniserfüllungsverträge zwischen Erben und Vermächtnisnehmern umzusetzen.
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