Das gesetzliche Erbrecht kann durch einen Erbverzicht des Erbberechtigten gegenüber dem Erblasser in notarieller Urkunde beseitigt werden. Nicht selten geschieht dies gegen Abfindung, wenn beispielsweise ein Kind aus der Erbfolge entgeltlich oder unentgeltlich ausscheiden soll oder will. Bei Eheschließung im vorgerückten Alter besteht oft der Wunsch, wechselseitig unentgeltlich auf das Erbrecht am Nachlass des jeweils anderen zu verzichten, um die jeweiligen Familien zu befrieden.
Häufiger sind jedoch Gestaltungen, bei denen es um den Pflichtteil geht. Der Pflichtteil, der stets in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, entfällt nur in extremen Ausnahmesituationen. In vielen Konstellationen ist der Pflichtteil hinderlich. Ist der Pflichtteilsberechtigte bereit, kann er in notarieller Urkunde gegenüber dem Erblasser einen Pflichtteilsverzicht (auch nur hinsichtlich bestimmter Gegenstände) erklären. Hier berät die Notarin / der Notar beide Seiten über die damit verbundenen Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten.
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