Erbscheinsantrag

Hat der Erblasser keine letztwillige Verfügung oder nur eine privatschriftliche Verfügung von Todes wegen hinterlassen, benötigt der Erbe als Nachweis der Erbfolge regelmäßig einen Erbschein, der vom Amtsgericht auf Antrag erteilt wird.

Der Erbscheinsantrag kann zu notarieller Urkunde bei der Notarin / dem Notar gestellt werden. Die Notarin / Der Notar ist dann für den Entwurf des Erbscheinsantrags verantwortlich, er prüft, welche Unterlagen und Angaben beigebracht werden müssen und stellt den Antrag bei Gericht.