Erbschaftsvertrag zwischen künftigen gesetzlichen Erben

Vereinbarungen über den Nachlass einer noch lebenden Person sind nur in sehr engen Grenzen und nur in Notarieller Urkunde möglich. Gesetzliche Erben können unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben schuldrechtliche Vereinbarungen über den Nachlasse einer noch lebenden Person, deren gesetzliche Erben sie sind, treffen.

Derartige Vereinbarungen sind oft komplex und kaum ohne verbleibende Rechtsunsicherheiten zu gestalten. Hier ist die Notarin / der Notar berufen, die Urkunde so rechtssicher wie eben möglich zu gestalten und die Beteiligten über die verbleibenden Rechtsunsicherheiten und Risiken zu belehren.