Erbausschlagung

Ist man aufgrund Testament oder gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen, möchte aber mit dem Erbe nichts zu tun haben, so muss man die Erbschaft aktiv ausschlagen. Die Ausschlagung kann unmittelbar gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, sie kann aber auch durch notariell beglaubigte Erklärung erfolgen, die dem Nachlassgericht zugehen muss.

Die Ausschlagung muss dabei in kurzer Frist erfolgen. Die Notarin / Der Notar berät hier insbesondere über Fristen, besondere Erfordernisse bei der Ausschlagung für minderjährige Kinder, den Lauf der Frist und Anfechtungsmöglichkeiten bei nicht rechtzeitig erfolgter Ausschlagung.