Notarielle Beurkundung

Aufteilung von Grundbesitz in Wohnungs- und Teileigentum

Ein Eigentümer oder auch mehrere Eigentümer kann bzw. können nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes ein bestehendes oder ein noch zu errichtendes Gebäude in Wohnungs- und Teileigentumseinheiten aufteilen. Die Aufteilung eines Hauses in einzelne Eigentumswohnungen (technisch: Wohnungseigentum) setzt insbesondere voraus, dass die einzelnen Wohnungen in sich abgeschlossen sind, d.h. baulich von fremden Wohnungen getrennt sind und einen eigenen Zugang unmittelbar zum Freien oder zu einem Treppenhaus haben. Die Abgeschlossenheit der einzelnen Einheiten muss von der Baubehörde durch sogenannte „Abgeschlossenheitsbescheinigung“ bescheinigt werden, die aufgrund der vorgelegten, vom Architekten zu erstellenden Pläne (Geschossgrundrisse, Vorder- und Rückansicht des Hauses, Querschnitt).

Es empfiehlt sich, die Pläne vor Beantragung der Abgeschlossenheitsbescheinigung der Notarin / dem Notar zur Durchsicht vorzulegen. Zum einen kann die Notarin / der Notar bereits Ergänzungen und Änderungen anregen, um so Beanstandungen durch die Baubehörde weitestgehend auszuschließen und zum anderen kann er aufgrund der Pläne bereits die zu beurkundende Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung entwerfen. Gerne lassen wir Ihnen ein Merkblatt zur Bildung von Wohnungs- und Teileigentum als Vorabinformation zukommen.