Sind die Eintragungen im Grundbuch unrichtig, z.B. weil im Grundbuch noch der bereits verstorbene Eigentümer anstelle der Erben eingetragen ist, muss das Grundbuch berichtigt werden. Nach einem Erbfall sollte man die Berichtigung zeitnah vornehmen lassen, weil dann keine Gebühren beim Grundbuchamt anfallen.
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